To-Dos vor dem Kaufvertrag
Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan
Zuerst sollte man zur Gemeinde gehen, um sich den Flächenwidmungsplan anzusehen. Nur so kann man sichergehen, dass das Grundstück auch als Baugrund gewidmet ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf man darauf auch kein Einfamilienhaus bauen. Umwidmungen kommen zwar manchmal vor, sind aber oft langwierig und es gibt auch keine Garantie, dass sie überhaupt möglich sind.
Daher, erst den Flächenwidmungsplan begutachten. Außerdem liegt in der Gemeinde auch der Bebauungsplan auf. Dieser besagt, welche baulichen Einschränkungen gegeben sind. Zum Beispiel bis zu welcher Höhe man bauen darf oder welche Dacharten erlaubt sind. Viele Gemeinden haben hier spezielle Regelungen, die nicht unbedingt mit dem Bauvorhaben vereinbar sein müssen.
Grundbuchauszug
Ein weiterer Schritt, der unbedingt noch vor der Kaufvertragsunterzeichnung getan werden muss, ist der Blick ins Grundbuch! Denn mit dem Erwerb des Grundstücks gehen nicht nur die Benützungsrechte, sondern auch die mit der Liegenschaft verbundenen Pflichten auf den Besitzer über.
Daher sollte man nicht nur kontrollieren, ob der Verkäufer auch tatsächlich der Eigentümer ist, sondern auch auf Pfandrechte, Vorkaufsrechte, Wegerechte, Kanäle, Leitungen und Bäche achten.
Einen Grundbuchsauszug erhält man von einem Anwalt oder Notar oder auch direkt am Bezirksgericht. Auch das Vermessungsamt kann einen Grundbuchauszug vorlegen. Mittlerweile gibt es schon eine Reihe von Online-Anbietern.
Wer macht den Kaufvertrag für ein Grundstück?
Die meisten Käufer lassen den Kaufvertrag von einem Anwalt oder direkt vom Notar, der den Kauf beglaubigen wird, aufsetzen. Das ist auch empfehlenswert in Hinblick auf die Tragweite der Kaufentscheidung. Zwingend notwendig ist es allerdings nicht.
Man kann einen Kaufvertrag für ein Grundstück auch auf Basis von Vorlagen, die man im Internet findet, selbst aufsetzen. Dabei besteht natürlich immer das Risiko von rechtlichen Fehlern.
Als Käufer sollte man jedoch genau gegenprüfen lassen, was der Verkäufer vorlegt. Auf jeden Fall muss der Kaufvertrag auch beglaubigt werden, damit man als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden kann. In der Regel macht das ein Notar.
Die wichtigsten Bestandteile eines Kaufvertrags für ein Grundstück
Die wichtigsten Teile des Kaufvertrages sind:
- Namen und Anschrift von Käufer und Verkäufer
- Genaue Beschreibung des Grundstücks mit Hilfe eines aktuellen Grundbuchauszugs
- Kaufpreis des Grundstücks
- Übergabetermin und -bedingungen
- Strafkonditionen bei Verzug der Übergabe
- Zahlungsvereinbarung mit Zahlungsfrist, Verzugszinsen etc.
- Mängelliste, wenn nötig
- Rücktrittsbedingungen
- Angaben zum Treuhänder, der den Kauf abwickelt und zum Treuhandkonto
- Dienstbarkeiten, die im Grundbuch eingetragen sind.
Eigentumsübernahme durch Grundbucheintragung
Rechtlicher Eigentümer der Liegenschaft ist man weder mit Unterfertigung des Kaufvertrags, noch mit Überweisung des Kaufpreises an den Verkäufer. Selbst die Übernahme regelt den rechtlichen Eigentümer noch nicht.
Erst, wenn man im Grundbuch als bücherlicher Eigentümer eingetragen ist, gehört einem das Grundstück rechtlich.
Dazu muss im ersten Schritt der Kaufvertrag beglaubigt werden. Meist macht das ein Notar, der dann auch alle weiteren Schritte in die Wege leitet. Der Kaufvertrag muss nämlich zusammen mit anderen Dokumenten an das Bezirksgericht geschickt werden. Wenn man einen Hypothekarkredit für den Kauf des Grundstücks aufgenommen hat, wird auch das Pfandrecht der Bank ins Grundbuch eingetragen.
Was kostet die Grundbucheintragung
Die Eintragung setzt sich aus zumindest zwei, meist drei Komponenten zusammen:
- Eingabegebühr für den Antrag: € 44,- (€ 62,- sollten der Antrag nicht elektronisch gestellt werden)
- 1,1% des Kaufpreises
- 1,2% der Hypothek für die Eintragung des Pfandrechts der Bank, sollte man einen Kredit für den Kauf aufnehmen
Rücktrittsrecht beim Kaufvertrag
Wir haben bei den wichtigsten Bestandteilen des Kaufvertrages bereits die Rücktrittsmöglichkeiten angeführt. Diese sind deshalb wichtig, weil aus gesetzlicher Sicht eine Rückgabe oder ein Rücktritt beim Kauf eines Grundstückes nicht oder nur in speziellen Situationen vorgesehen ist.
Dies bedarf daher einer eigenen Klausel im Vertrag. Prinzipiell müssen beide Parteien einem Rücktritt vom Kauf zustimmen. Sonderfälle sind, wenn Vertragsbestandteile oder Fristen nicht eingehalten werden. Man kann als Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn das gekaufte Grundstück zum vereinbarten Übergabetermin nicht übernommen werden kann, weil es beispielsweise der Vorbesitzer noch nicht frei gemacht hat.
Er wiederum kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn man den vereinbarten Kaufpreis nicht überweist. Es empfiehlt sich, einen Anwalt oder Notar zu beauftragen, der solche Besonderheiten im Kaufvertrag formuliert.
Wissenswertes zum Kaufvertrag eines Grundstücks
Spätestens zwei Wochen vor dem Notars- bzw. Beurkundungstermin muss dem Käufer der Kaufvertrag zur Verfügung gestellt werden.
Der Verkäufer muss den Käufer über mögliche Mängel aufklären. Sollten nach der Vertragsunterschrift noch Mängel auffallen, über die der Verkäufer nicht informiert hat, hat man keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Wenn man dem Verkäufer nicht einfach blind vertrauen will, was die ordnungsgemäße Veräußerung des Grundstücks angeht, kann eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch veranlasst werden. Der Eintrag sichert den schuldrechtlichen Anspruch auf die Übertragung des Eigentums. Dadurch kann das Grundstück nicht doppelt verkauft werden.
FAQs
Was kostet ein Kaufvertrag für ein Grundstück?
Die Notarkosten liegen zwischen 1 und 3 Prozent des Kaufpreises vom Grundstück.
Was ist beim Grundstückskaufvertrag zu beachten?
Alle Angaben zum Grundstück sind vorhanden, Kaufpreis und Zahlungsbedingungen stimmen, der Kaufvertrag ist von einem Notar erstellt. Eventuelle Sonderrechte wie Fruchtgenussrecht, Wegerecht oder Leibrente sind vermerkt und besprochen.
Guten Tag,
Ich habe für meinen Grundstückskauf jetzt die Notarrechnung bekommen und hätte zu dieser ein paar Fragen, wo ich auf Ihre Expertise zurückgreifen wollte.
Grundstückspreis war 44898,70€
Auf der Rechnung ist aufgeführt dass er laut Kammertarif 2530,50€ verrechnen dürfte.
Verrechnen würde er aber 1300€ zzgl Ust und sonstige Kosten.
Mir kommen beide Beträge hoch vor.
1300€ wären ca. 2,9% vom Grundstückspreis
Und 2530,50€ wären ca.5,6%
Deshalb wollte ich Sie fragen, ob diese Preise gerechtfertigt sind?
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag,
das ist leider nicht pauschal zu beantworten, sie müssten sich konkret an die Kammer wenden. Üblich sind 1 bis 3 Prozent. Es gibt aber auch pauschale Honorarnoten.
Schöne Grüße
Mario Graf-Schantl